Unterhaltszahlungen muss nur leisten, wer finanziell in der Lage ist, für den eigenen Lebensbedarf und darüber hinaus für andere zu sorgen. Reichen die Mittel nicht für alle aus, ist gesetzlich eine Rangfolge vorgesehen, an wen Zuwendungen zu erbringen sind. Die meisten Beträge ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle.
Auszugehen ist vom Nettoeinkommen nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, für die zumeist pauschal ein Abzug von 5 % vorgenommen wird. Zu berücksichtigen sind auch einmalige Bezüge ("Weihnachtsgeld") sowie eine Steuererstattung. Die meisten anderen Einnahmen (z. B. Arbeitslosengeld) zählen zum Einkommen, das andererseits um berücksichtigungsfähige Schulden zu mindern ist.
Vorrangig sind minderjährige Kinder (je nach Alter und Einkommen des Pflichtigen mit 317 bis 682 €) und der Ehegatte (bei gemeinsamen Haushalt mit 800 €, sonst 1.100 €) zu unterhalten. Von dem danach verfügbar bleibenden Betrag darf ein unterhaltspflichtiges Elternteil für sich selbst 1.100 € behalten.
Soweit noch Geld übrig ist, haben die volljährigen Kinder, also Studierende einen Unterhaltsanspruch.
DSW-Präsident Rolf Dobischat enttäuscht, dass Bund und Länder sich nicht auf laufende BAföG-Novelle...