Für die Bearbeitung der Anträge auf Ausbildungsförderung von Studenten an Hochschulen sind jeweils die diese Hochschulen betreuenden Studentenwerke zuständig - mit Ausnahme des Bundeslandes Rheinland-Pfalz, wo die Hochschulen unmittelbar Ämter für Ausbildungsförderung sind. Das Studentenwerk Göttingen ist zuständig für die Universität Göttingen, die Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen (HAWK) in Holzminden und Göttingen sowie die Private Fachhochschule Göttingen.
Studentenwerk Göttingen, Platz der Göttinger Sieben 4, 37073 Göttingen (Zentralmensa)
Verwaltungsetage (Ebene 3)
Allgemeine Beratung Mo. - Do. 11:00 - 14:30 Uhr und Fr. 11:00 - 12:00 Uhr oder gern nach vorheriger Terminvereinbarung.
Grundsätzlich können alle Studierenden einen Rechtsanspruch auf Förderung nach dem BAföG haben – also beraten lassen! Neben einigen persönlichen Voraussetzungen (z. B. Staatsangehörigkeit, Alter) kommt es darauf an, ob die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ist ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen vorhanden oder können die/der Eheparter/in oder die Eltern die Kosten des Studiums tragen, bedarf es der staatlichen Unterstützung nicht. Zumeist hängt es vom Einkommen der Eltern ab, ob oder wie viel BAföG zu leisten ist. Da bei der Berechnung zahlreiche Faktoren eine Rolle spielen, ist es nicht möglich, hier kurz einen allgemeingültigen »Richtwert« zu nennen. In der persönlichen Beratung bieten wir die Möglichkeit, den Anspruch vorher einfach einmal ausrechnen zu lassen. In der Regel reicht hierfür der Steuerbescheid der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr aus.
Ausbildungsförderung steht nur auf Antrag zu und wird nicht rückwirkend vor dem Antragsmonat geleistet. Anträge gibt es im Studentenwerk (in der Zentralmensa sowie in der Nordmensa im Servicepunkt der AOK) oder unter www.bafoeg.bmbf.de auch im Internet. Ein Erstantrag sollte gleich nach der Immatrikulation abgegeben werden. Folgeanträge werden in der Regel einmal im Jahr fällig. Diese sollten, um Zahlungsunterbrechungen zu vermeiden, zwei bis drei Monate vor dem Auslaufen des letzten Bewilligungsabschnitts eingereicht werden. Wenn Sie beim Ausfüllen der Formulare Fragen haben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung für Ausbildungsförderung im Studentenwerk gern.
Die offiziellen Vordrucke heißen "Formblätter". Benötigt wird:
Benötigt werden somit für einen Erstantrag Formblatt 1, die Anlage 1 dazu, die maschinelle Studienbescheinigung und Formblatt 3 für jedes Elternteil. Welche Nachweise vorzulegen sind, steht jeweils in den Formblättern. Regelmäßig wird noch der Steuerbescheid der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr benötigt.
Der Bedarf ergibt sich aus dem Gesetz und umfasst für ein Inlandsstudium die folgenden Beträge:
bei den Eltern eigene Wohnung
Grundbedarf 414 € 512 €
+ Warmmiete über 146 €, max. 72 €
+ eigene Krankenversicherung, max. 54 € 54 €
+ eigene Pflegeversicherung 10 € 10 €
Höchstsatz 473 € 648 €
Im gesetzlichen Bedarf sind für die Unterkunftskosten bereits 146 € enthalten. Ist die Warmmiete höher, wird der Mehrbetrag bis 72 € übernommen. Bei 218 € endet also die Berücksichtigungsfähigkeit der Miete.
Es zählt das vorhandene Vermögen am Tag der Antragstellung auf BAföG. Zum Vermögen zählen Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen, Kraftfahrzeuge sowie Geld- und Anlagevermögen in jeder erdenklichen Form, z. B.- Barbestand des Girokontos- Sparbücher- Sparbriefe- vermögenswirksame Geldanlagen- Bausparverträge- Lebensversicherungen mit dem Rückkaufwert- Aktien und sonstige Wertpapiere. Jedes auf den Namen des Antragstellers angelegte Guthaben muss angegeben werden. Nicht zum Vermögen zählen Haushaltsgegenstände.
5.200 € eigenes Vermögen werden nicht auf das BAföG angerechnet. Für den Ehegatten und jedes Kind erhöht sich der Betrag um 1.800 €. Alles, was darüber hinaus geht, wird voll angerechnet. Ein zusätzlicher Teil des Vermögens kann zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei belassen werden (z. B. ein selbst genutztes und angemessenes Einfamilienhaus).
Eine besondere Regelung gilt für Kraftfahrzeuge. Diese gelten bis 7.500 € als Haushaltsgegenstände und werden nur mit dem Betrag angerechnet, um welchen ihr Verkehrswert höher ist.
Aus einem Arbeitsverhältnis dürfen mtl. 400 € brutto dazu verdient werden, und zwar in jedem Monat des Bewilligungszeitraums (in der Regel ein Jahr: 4.800 €). Es kommt allein auf die Summe der Monatseinkommen an, weshalb höhere Beträge in einzelnen Monaten unschädlich sind. Ist das Einkommen höher, muss als Faustregel mit einer Anrechnung von 80 % des Mehreinkommens gerechnet werden, weil alle Freibeträge verbraucht sind.
Die Anrechnung des Einkommens der Eltern hängt von so vielen Faktoren ab, dass eine Einkommensgrenze nicht einfach aus einer Tabelle abgelesen werden kann. Unter http://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/ ist ein Rechner zu finden. Einfacher ist aber, mit den Einkommensnachweisen des vorletzten Kalenderjahres (das ist regelmäßig der Steuerbescheid) die Beratung des Studentenwerks aufzusuchen und sich den möglichen Anspruch konkret berechnen zu lassen.
Grundsätzlich ist für die Anrechnung des Einkommens der Eltern das vorletzte Kalenderjahr maßgeblich, auch wenn das aktuelle Einkommen höher ist. Hat sich das Einkommen vermindert, kann ein "Aktualisierungsantrag" (Formblatt 7) gestellt werden. Dieser muss vor Ablauf des Bewilligungszeitraums vom Studierenden gestellt werden. Es gilt dann das jeweils anteilige Einkommen der Kalenderjahre, in denen der Bewilligungszeitraum liegt. Die Ausbildungsförderung wird nur vorbehaltlich bewilligt und erst abschließend entschieden, wenn das Einkommen später endgültig nachgewiesen werden kann.
Unter engen Voraussetzungen kann auf die Anrechnung des Einkommens der Eltern verzichtet werden, was häufig zur Vollförderung führt. Für ein Studium ist der Abschluss einer vorangegangenen Ausbildung mit einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen und den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit der häufigste Anwendungsfall. Reicht die Zeit der Erwerbstätigkeit nicht, kann in einem "Vorausleistungsverfahren" individuell geprüft werden, ob die Eltern überhaupt noch zum Ausbildungsunterhalt verpflichtet sind.
BAföG wird für die eigenen Lebensunterhalts- und Ausbildungskosten geleistet. Für den Unterhalt der Kinder gibt es deshalb keinen Mehrbetrag. Für die Betreuung erhöht sich der Bedarf aber um 113 € für das erste und 85 € für jedes weitere eigene Kind, mit dem Antragsteller in einem Haushalt leben. Daneben wird ein zusätzlicher Freibetrag vom eigenen Einkommen und Vermögen eingeräumt. Außerdem wird länger Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer wegen der Kinderbetreuung nicht eingehalten werden kann.
BAföG wird während der ersten vier Semester grundsätzlich ohne Kontrolle der Studienfortschritte bewilligt. Ab dem fünften Fachsemester ist einmalig ein Leistungsnachweis vorzulegen. Sind die erforderlichen Leistungen noch nicht erbracht, kann unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei nachgewiesener Krankheit, Kinderbetreuung) ein Antrag auf spätere Vorlage der Bescheinigung gestellt werden. Bitte informieren Sie sich hierzu in der Beratung persönlich!
Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem der Antrag im Studentenwerk eingeht, nicht jedoch vor Beginn der Ausbildung. Leistungen werden auch in der vorlesungsfreien Zeit und bei fortlaufender Antragstellung letztlich bis zum Bestehen der Abschlussprüfung oder dem Ablauf der Förderungshöchstdauer erbracht, die sich aus der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienganges ergibt (z.B. für ein Bachelorstudium 6 Semester, für die meisten Masterstudiengänge 4 Semester). Danach kann ggf. noch wegen einzelfallbezogener Studienverzögerungen eine Verlängerung der Förderungsdauer erfolgen oder in der Examensphase eine Hilfe zum Studienabschluss in Form eines verzinslichen Bankdarlehens geleistet werden.
Studierenden wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung nach dem Ablauf der Regelstudienzeit geleistet, sobald sie die Zulassung zur Abschlussprüfung erlangt haben, was innerhalb von vier Semestern erreicht sein muss. Außerdem muss die Prüfungsstelle bescheinigen, dass das Studium innerhalb der 12 Monate abgeschlossen werden kann. Die Hilfe zum Studienabschluss wird als verzinsliches Bankdarlehen geleistet.
Die Ausbildungsförderung wird an Hochschulen normalerweise zu 50% als Zuschuss und zu 50% als unverzinsliches Darlehen geleistet. Ausschließlich Zuschuss gibt es für die Zeit einer Weiterförderung nach Ablauf der Regelstudienzeit, die auf eine Schwangerschaft, Kinderbetreuung oder Behinderung zurückgeht. Für ein Zweitstudium, die Dauer der durch einen Fachrichtungswechsel verursachten Umwegsemester und nach Ablauf der Regelstudienzeit als Studienabschlusshilfe wird nur ein verzinsliches Bankdarlehen vergeben.
Die Rückzahlung des Darlehensanteils wird fünf Jahre nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer fällig. Die monatliche Rate beträgt 105 EUR, so weit das Einkommen 1.040 EUR übersteigt. Zusätzliche Freibeträge werden für den Ehegatten und Kinder gewährt. Es gibt Erlassmöglichkeiten für einen besonders guten und vorzeitigen Studienabschluss. Bis Dez. 2009 wird der monatliche Tilgungsbetrag erlassen, wenn wegen Kinderbetreuung nur einer unwesentlichen Erwerbstätigkeit im Rahmen der Einkommensgrenzen nachgegangen wird. Eltern und Ehegatten sind zur Rückzahlung des Darlehens nicht verpflichtet. Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt in 50728 Köln. Bei Anfragen geben Sie bitte unbedingt Ihre Förderungsnummer an. Für verzinsliche Bankdarlehen gelten andere Konditionen.
Sowohl für ein Studium wie auch für ein Praktikum sieht das BAföG eine Förderung vor. Dabei werden auch Fahrtkosten und für die Dauer eines Jahres die Studiengebühren bis maximal 4.600 € (diese sogar ohne Darlehensanteil) übernommen. Für die Länder außerhalb der Europäischen Union gibt es darüber hinaus besondere Zuschläge. Deshalb besteht ein Anspruch vielleicht sogar dann, wenn die Inlandsförderung abgelehnt werden musste.
Sie können BAföG erhalten, wenn Sie bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den Sie BAföG beantragen, das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Von dieser Regelung gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, etwa wenn der "zweite Bildungsweg" beschritten wurde oder das Studium wegen der Betreuung eigener Kinder, Krankheit oder Behinderung nicht rechtzeitig aufgenommen werden konnte. Es sollte eine persönliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Wenn ein anerkennungsfähiger Wechselgrund vorliegt, ergibt sich ein Anspruch für die gesamte neue Regelstudienzeit. Die "Umwegsemester" werden zum Schluss allerdings nur mit verzinslichem Darlehen gefördert. Ein erster Wechsel innerhalb der ersten beiden Semester ist lediglich mitzuteilen. Ein Wechsel nach dem dritten Semester oder ein zweiter Wechsel ist individuell zu begründen. Anerkennungsfähig ist z. B. ein Eignungsmangel oder Neigungswandel, wenn dieser nicht schon früher hätte erkannt werden müssen. Ab dem vierten Fachsemester bedarf es "unabweisbarer" Gründe (z. B. eine als Unfallfolge eingetretene Behinderung). Zu allem sollte in jedem Fall eine persönliche Beratung in Anspruch genommen werden.
Mit einem Wechsel des Hochschulortes wechselt die Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung entsprechend. Der Wechsel sollte bei dem neu zuständigen Amt mitgeteilt werden. Es übernimmt die laufenden Zahlungen, welche die zuvor zuständige Stelle noch bis dahin weiter leistet. Angegeben werden muss auch die neue Miete oder eine andere Bankverbindung. Schwierigkeiten könnten sich allein ergeben, wenn mit dem Ortswechsel auch die Studienrichtung geändert wird ("Fachrichtungswechsel") oder wenn die Studiengänge so unterschiedlich sind, dass eine Ausbildungsverzögerung eintritt. Der Ortswechsel hat nämlich keinen Einfluss auf die Fälligkeit des Leistungsnachweises und die Förderungshöchstdauer.
DSW-Präsident Rolf Dobischat enttäuscht, dass Bund und Länder sich nicht auf laufende BAföG-Novelle...