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Schätzen Sie Ihren Anspruch ab!
Eine der häufigsten Fragen zum BAföG lautet: „Wo sind denn da die Grenzen?“ Das Gesetz regelt stattdessen Freibeträge und bietet keine ablesbare Tabelle. Dieser Rechner soll helfen, sich „den Grenzen“ zu nähern, ohne viele Fragen beantworten zu müssen. Das Resultat ist entsprechend vage
Der Anspruch auf Ausbildungsförderung hängt auch vom eigenen Einkommen und Vermögen ab, das der Rechner nicht berücksichtigt. In der Praxis führt zumeist das Einkommen der Eltern zu einem Anspruchsausschluss. Deshalb wird der Förderungsbetrag in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation der Eltern ermittelt.
.Um den Anspruch verbindlich prüfen zu lassen, sollte ein Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt werden.
Wohnung während des Studiums
Ausgegangen wird von einem Studium an einer Hochschule im Inland. Im Ausland kann sich ein höherer, an inländischen Schulen ein niedrigerer Anspruch ergeben.
nicht bei den Eltern (z. B. Wohnheim, WG)
bei den Eltern oder in deren Eigentum
Kranken- und Pflegeversicherung
kostenfrei
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist in der Regel eine kostenlose Mitversicherung in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung der Eltern möglich. Danach oder wenn die Eltern privat versichert sind, müssen selbst Beiträge entrichtet werden.
bei den Eltern
selbstständig mit eigenem Beitrag
Die Eltern
Außer dem eigenen Einkommen und Vermögen ist das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners sowie der leiblichen oder Adoptiv-Eltern anzurechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei mehrjähriger eigener Erwerbstätigkeit vor dem Studium, kann BAföG auch unabhängig vom Einkommen der Eltern zustehen.
sind miteinander
verheiratet und nicht dauernd getrennt
alle anderen Fälle
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet oder leben dauernd getrennt, ist das Einkommen jeweils einzeln anzurechnen. In diesem Fall muss der Rechner zur Ermittlung des insgesamt anzurechnenden Einkommens zweimal durchlaufen werden. Wurden dabei Freibeträge für Geschwister berücksichtigt, ist das Ergebnis nicht verwertbar, weil diese nicht doppelt vergeben werden dürften. Gleiches gilt, wenn nicht alle Geschwister in demselben Eltern-Kind-Verhältnis stehen („Halb- oder Stiefgeschwister“).
, geschieden etc.
Anzahl der Geschwister in mit BAföG
Nach dem BAföG förderungsfähig sind Schulen ab Klasse 10, wenn die Geschwister nicht bei den Eltern wohnen, oder - unabhängig vom Wohnen bei den Eltern - solche Schulen, die zu einem Berufsabschluss führen.
oder Berufsförderung
Unter Berufsförderung ist ein Anspruch nach § 56 SGB III zu verstehen, welcher besteht, wenn eine betriebliche Ausbildung durchlaufen wird und der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
förderlicher Ausbildung
Anzahl weiterer
Weitere Geschwister sind Kinder, die noch nicht in einer weiterführenden Ausbildung sind und von den Eltern unterhalten werden müssen.
Geschwister ohne eigenes Einkommen und mehr
Eigenes Einkommen der Geschwister (z. B. Aushilfsjob, Waisenrente) mindert den für sie zu gewährenden Freibetrag. Ggf. ist eine Teilvergabe des Freibetrags möglich, hier aber nicht berechenbar.
Das Nettoeinkommen
Auszugehen ist vom Einkommen im vorletzten Kalenderjahr, es sei denn, das aktuelle Einkommen ist wesentlich niedriger. Als Einkommen gelten alle steuerlichen Einkünfte, wobei negative Einkünfte nicht verrechnet werden und Renten auch mit ihrem steuerfreien Teil zählen. Jahressonderzahlungen aus einem Beschäftigungsverhältnis und Steuererstattungen sind zu berücksichtigen. Als Einkommen gelten auch die meisten steuerfreien Einnahmen (z. B. Arbeitslosen- oder Krankengeld). Kindergeld, Wohngeld und Arbeitslosengeld II gelten nicht als Einkommen.
der Eltern beträgt im Monat
€
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