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Satzung des Studentenwerks Göttingen

I. Allgemeines

§ 1

(1) Das Studentenwerk Göttingen, Stiftung öffentlichen Rechts, mit Sitz in Göttingen – im Folgenden als Stiftung bezeichnet – hat den Zweck, im Rahmen der Studentenhilfe die Studierenden der

a. Georg-August-Universität Göttingen,

b. Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen - Fachbereiche in Göttingen –,

c. Privaten Hochschule Göttingen

– in Ausnahmefällen auch andere Studierende und Studienbewerberinnen/Studienbewerber – wirtschaftlich, sozial und kulturell zu fördern und für ihre Gesundheit (gem. § 68 (2) NHG) zu sorgen.

(2) Als modernes soziales Dienstleistungsunternehmen versteht sich die Stiftung als Partner der Studierenden und Hochschulen und kann gegenüber den Studierenden, Beschäftigten und Gästen der Hochschulen weitere hochschulnahe Dienstleistungen erbringen.

(3) Um zusätzliche Mittel für die Betreuung der Studierenden zu erwirtschaften, kann die Stiftung Leistungen gegenüber Dritten erbringen, soweit diese Tätigkeiten nicht die Leistungen gegenüber den Studierenden einschränken.

(4) Gegenüber ihren Beschäftigten nimmt die Stiftung die Fürsorgepflicht eines modernen, sozialen Dienstleistungsunternehmens wahr, einschließlich der damit verbundenen Leistungen.

§ 2

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 3

(1) Die Leitung der Stiftung liegt in den Händen des Vorstandes und des Stiftungsrates.

(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Stiftungsrat und Vorstand ist ausgeschlossen.

(3) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

II. Vorstand

§ 4

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus neun Mitgliedern, und zwar

a. drei Mitgliedern der Georg-August-Universität Göttingen bzw. der Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen - Fachbereiche in Göttingen i. S. d. § 21 (1) Nr. 1-4 NHG, davon mindestens zwei Professorinnen/Professoren,

b. zwei Bediensteten der Stiftung

c. drei Studierenden der Georg-August-Universität Göttingen

d. sowie dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.

(2) Die Mitglieder der Hochschulen nach Absatz 1) a. werden auf Vorschlag des Senats der Georg-August-Universität Göttingen für drei Jahre vom Stiftungsrat berufen. Die Studierenden werden vom Studierendenparlament der Georg-August-Universität Göttingen für ein Jahr gewählt. Die Bediensteten der Stiftung werden entsprechend der Wahlordnung für die Vertreterinnen/Vertreter der Bediensteten im Vorstand der Stiftung von den Bediensteten gewählt und für die Dauer von drei Jahren vom Stiftungsrat berufen.

(3) Eine mehrmalige Berufung bzw. Wahl ist zulässig. Die Mitglieder üben ihr Amt auch über die Dauer ihrer Amtszeit hinaus aus, solange keine neuen Mitglieder berufen bzw. gewählt wurden und das Amt angetreten haben. Diese Regelung greift nicht bei einer Abberufung eines Vorstandsmitgliedes gemäß § 7 (5) i.

(4) Der Stiftungsrat wählt eines der in Absatz (1) a. genannten Mitglieder zur/zum Vorsitzenden des Vorstandes. Der Vorstand wählt eines der in Absatz (1) a. - c. genannten Mitglieder zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Der Stiftungsrat beschließt über die Bestellung und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes sowie dessen Anstellungsvertrag.

(6) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihren Zeitaufwand eine pauschale Aufwandsvergütung. Die Aufwandsvergütung wird regelmäßig angepasst. Die Höhe der Anpassung erfolgt in Anlehnung an die Tarifsteigerungen (TV-L) und wird vom Stiftungsrat festgelegt.

(7) Das geschäftsführende Vorstandsmitglied erhält für die hauptamtliche Tätigkeit eine vom Stiftungsrat festzulegende Vergütung anstelle der Aufwandsvergütung.

§ 5

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Unter den anwesenden Mitgliedern muss je eine Vertreterin/ein Vertreter der in § 4 (1) a. - c. genannten Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall deren Vertreterin/dessen Vertreter gemäß § 4 (4), anwesend sein. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des vom Stiftungsrat festgestellten Wirtschaftsplanes. Die/Der Vorsitzende entscheidet in allen Geschäften, soweit sie nicht durch Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes geregelt werden. Die/Der Vorsitzende kann Aufgaben/Zuständigkeiten an das geschäftsführende Vorstandsmitglied delegieren. Die/Der Vorsitzende hat über alle wichtigen Angelegenheiten zeitnah einen Beschluss des Vorstandes herbeizuführen.
Insbesondere bleiben dem Vorstand vorbehalten:

a. die Aufstellung des vom Stiftungsrat festzustellenden Wirtschaftsplans,

b. die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht,

c. die Regelung aller die Vermögensverwaltung betreffenden Fragen sowie die Aufstellung der Richtlinien für Vermögensanlagen,

d. die Aufstellung des Entwurfs der Beitragsordnung und

e. die Unterrichtung des Stiftungsrates über alle wesentlichen Vorgänge des laufenden Geschäftsjahres.

(3) Das geschäftsführende Vorstandsmitglied führt die laufenden Geschäfte und berichtet regelmäßig dem Vorstand.

(4) Die/Der Vorsitzende verantwortet die Tagesordnung der Vorstandssitzungen und leitet die Sitzungen. Sie/Er hat über alle wichtigen Angelegenheiten einen Beschluss des Vorstandes herbeizuführen.

(5) Gegen die Beschlüsse des Vorstandes, bei denen die/der Vorsitzende überstimmt worden ist, kann diese/dieser die Entscheidung des Stiftungsrates binnen zehn Tagen anrufen.

(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf, während der Vorlesungszeit der Georg-August-Universität Göttingen grundsätzlich mindestens einmal im Monat, zusammen.

(7) Jedes Mitglied des Vorstandes kann die Einberufung einer Vorstandssitzung innerhalb von 14 Tagen verlangen.

(8) Der Vorstand ist Dienstbehörde und oberste Dienstbehörde i. S. d. Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG).

III. Stiftungsrat

§ 6

(1) Der Stiftungsrat besteht aus:

a. der Präsidentin/dem Präsidenten der Georg-August-Universität Göttingen als Vorsitzende/Vorsitzendem

b. drei Mitgliedern der Georg-August-Universität Göttingen bzw. der Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen - Fachbereiche in Göttingen i. S. d. § 21 (1) Nr. 1 - 4 NHG, davon mindestens zwei Professorinnen/Professoren,

c. fünf Studierenden der Georg-August-Universität Göttingen,

d. einer/einem von der Präsidentin/dem Präsidenten der Georg-August-Universität Göttingen zu benennenden hauptberuflichen Vizepräsidentin/Vizepräsidenten der Georg-August-Universität Göttingen für die Dauer ihrer/seiner Amtszeit,

e. der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister der Stadt Göttingen oder einer/einem durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister zu benennende Vertreterin/benennenden Vertreter der Stadt Göttingen,

f. der/dem Vorsitzenden des Universitätsbundes Göttingen e. V. oder einer/einem durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Universitätsbundes Göttingen e. V. zu benennende Vertreterin/benennenden Vertreter des Universitätsbundes Göttingen e. V.

(2) Die Mitglieder nach Absatz (1) b. werden auf Vorschlag der entsprechenden Gruppenvertretungen vom Senat der Georg-August-Universität Göttingen für die Dauer von drei Jahren berufen. Die Studierenden werden vom Studierendenparlament der Georg-Augst-Universität Göttingen für ein Jahr gewählt.

(3) Eine mehrmalige Berufung bzw. Wahl ist zulässig. Die Mitglieder üben ihr Amt auch über die Dauer ihrer Amtszeit hinaus aus, solange keine neuen Mitglieder berufen bzw. gewählt wurden und das Amt angetreten haben.

(4) Aus den Reihen der Stiftungsratsmitglieder wird eine Vertreterin/ein Vertreter der/des Vorsitzenden des Stiftungsrates gewählt.

§ 7

(1) Der Stiftungsrat wird von der/dem Vorsitzenden mindestens einmal im Semester einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe und der Tagesordnung verlangen.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter je eine Vertreterin/ein Vertreter der in § 6 (1) b. und c. genannten Mitglieder sowie die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall deren Vertreterin/dessen Vertreter gemäß § 6 (4), anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden und im Verhinderungsfall die der Vertreterin/des Vertreters gemäß § 6 (4).

(3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates teil. Er ist berechtigt, Anträge zu stellen; auf Wunsch des Stiftungsrates hat er diesem über die Angelegenheiten der Geschäftsführung jederzeit Auskunft zu erteilen.

(4) Der Stiftungsrat kann auch ohne den Vorstand der Stiftung tagen. Hierfür ist ein Beschluss des Stiftungsrates herbeizuführen.

(5) Der Stiftungsrat legt die Richtlinien für die Führung der Geschäfte fest.
Er beschließt insbesondere über:

a. die Feststellung des Wirtschaftsplanes,

b. die Feststellung von Jahresabschluss und Lagebericht,

c. die Bestellung der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers,

d. die Entlastung des Vorstands aufgrund des geprüften Jahresabschlusses,

e. die Aufwandsvergütung für den Zeitaufwand der Vorstandsmitglieder,

f. Satzungsänderungen und Auflösung der Stiftung, beides mit Zweidrittelmehrheit aller Stimmen,

g. die Genehmigung zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, zur Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,

h. den Erlass der Beitragsordnung und die Festsetzung der Studentenwerksbeiträge der Studierenden gemäß § 70 (1) NHG

i. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

(6) Der Stiftungsrat beschließt über Beschwerden gegen den Vorstand.

IV. Gemeinnützigkeit

§ 8

(1) Die Stiftung verfolgt mit ihren Betrieben gewerblicher Art ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zweck der Betriebe gewerblicher Art der Stiftung ist die Förderung der Studentenhilfe, der Wohlfahrtspflege, der Bildung sowie der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die soziale, gesundheitliche, wirtschaftliche, und kulturelle Förderung Studierender und anderen in der Aus- und Fortbildung befindlicher oder nach § 53 AO hilfebedürftiger Personen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung und den hochschulnahen, auf die zeitlichen und organisatorischen Anforderungen der Ausbildung und des Studiums ausgerichteten Betrieb von Verpflegungsbetrieben, Studentischen Wohnobjekten (Wohnheime und Gästehäuser), Kinderbetreuungseinrichtungen, Beratungseinrichtungen und kulturelle Angebote zur gesundheitlichen, kulturellen und sozialen Förderung von Studierenden (Soziale Dienste) - im Folgenden als studentische Einrichtungen bezeichnet - und nachrangig der übrigen in Absatz (1) genannten Personen verwirklicht.

(3) Die studentischen Einrichtungen werden als Zweckbetriebe i. S. d. Abgabenordnung betrieben.

(4) Die studentischen Einrichtungen sind selbstlos tätig, und verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

(5) Mittel der studentischen Einrichtungen dürfen nur für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Anderen gemeinnützigen Einrichtungen dürfen Mittel entsprechend den Vorschriften des § 58 AO zur Verfügung gestellt werden.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der studentischen Einrichtungen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Mitteln der studentischen Einrichtungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke einzelner studentischer Einrichtungen erhält die Stiftung nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück und das verbleibende Vermögen der studentischen Einrichtungen fällt an die Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(8) Nähere Einzelheiten sind für die jeweilige studentische Einrichtung in einer eigenen Satzung geregelt, die durch den Vorstand zu beschließen ist und nicht der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

V. Finanzierung und Wirtschaftsführung

§ 9

Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel erhält die Stiftung durch:

a. eine Finanzhilfe des Landes Niedersachsen gemäß § 70 (1), Satz 1 NHG,

b. Beiträge der Studierenden,

c. Zuwendungen Dritter und

d. eigene Einnahmen, insbesondere Leistungsentgelte.

§ 10

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung bestimmen sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Wirtschaftsführung der Stiftung richtet sich nach einem von der Stiftung aufzustellenden Wirtschaftsplan.

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind von einer Wirtschaftsprüferin/einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung berichtet die Wirtschaftsprüferin/der Wirtschaftsprüfer im Stiftungsrat.

VI. Schlussbestimmungen

§ 11

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung des Senats der Georg-August-Universität Göttingen. Die Auflösung der Stiftung bedarf der Zustimmung des Senats der Georg-August-Universität Göttingen und gemäß § 68 (1), Satz 2 NHG einer Verordnung der Landesregierung.

(2) Bei Einstellung des Stiftungsgeschäfts und Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Georg-August-Universität Göttingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke der Studentenhilfe zu verwenden hat.

Die vorliegende Satzung des Studentenwerks Göttingen wurde vom Stiftungsrat des Studentenwerks Göttingen in seiner Sitzung am 23. Juni 2016 einstimmig beschlossen.

Der Senat der Georg-August-Universität Göttingen stimmte der Satzungsänderung in der Sitzung vom 26. Oktober 2016 zu. 

Studentenwerk

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37073 Göttingen

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37028 Göttingen