Beitragsordnung
Ordnung über die Festsetzung und Erhebung der Studentenwerksbeiträge vom 24.06.2019 (Studentenwerksbeitragsordnung - StWBeitrO)
Auf Grund des § 70 Abs. 1, Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26.02.2007, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.12.2015, beschließt der Stiftungsrat des Studentenwerks Göttingen:
§ 1
Die Höhe der Beiträge, die die Studierenden der Georg-August-Universität und der Hochschulen in Göttingen zu entrichten haben, beträgt für das Wintersemester 2019/2020 77,00 Euro,
ab dem Sommersemester 2020
97,00 EURO,
ab dem Sommersemester 2021
102,00 EURO
und ab dem Sommersemester 2022
107,00 EURO.
§ 2
(1) Beitragspflichtig sind die immatrikulierten Studierenden. Beurlaubte Studierende, die die Leistungen des Studentenwerks während des gesamten Semesters wegen des Beurlaubungsgrundes nicht in Anspruch nehmen können, werden auf Antrag von der Beitragszahlung für dieses Semester befreit. Über den Antrag entscheiden die Hochschulen im Einvernehmen mit dem Studentenwerk.
(2) Studierende, die an mehreren im Zuständigkeitsbereich zweier Studentenwerke liegender niedersächsischer Hochschulen immatrikuliert sind, haben jeweils den hälftigen Beitrag zu entrichten.
(3) Studierende, die im Rahmen eines Doppelpromotionsabkommens an einer weiteren Hochschule immatrikuliert sind, werden auf Antrag von der Zahlung der Beiträge für das Semester befreit, in dem sie sich überwiegend an der anderen Hochschule aufhalten. Studierende, die auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung an der Universität Göttingen und einer weiteren Hochschule immatrikuliert sind, werden auf Antrag in dem Maß von der Zahlung der Beiträge befreit, in dem auch die Universität Göttingen gemäß der Kooperationsvereinbarung auf die Erhebung von Studienbeiträgen oder Studiengebühren verzichtet. Über den Antrag entscheidet das Studentenwerk im Einvernehmen mit den Hochschulen.
§ 3
(1) Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und werden von den Hochschulen für das Studentenwerk erhoben.
(2) Die Beiträge können nicht gestundet oder erlassen werden. Im Falle der Exmatrikulation sind geleistete Beiträge zu erstatten, wenn der Exmatrikulationsantrag bis zum Vorlesungsbeginn gestellt wird.
(3) Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht bis zum Ende des Semesters, für das der Beitrag gezahlt wurde, schriftlich geltend gemacht wird.
§4
Die vorliegende Ordnung des Studentenwerks Göttingen über die Festsetzung und Erhebung der Studentenwerksbeiträge tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2019 an die Stelle der Studentenwerksbeitragsordnung in der Fassung vom 1. Juli 2016.
Der Stiftungsrat des Studentenwerks Göttingen
Göttingen, 24. Juni 2019